Der Wassersportverein von A-Z

Jugendordnung

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 12 der Vereinssatzung des Wassersportverein Sinzig e.V.

 

Name und Mitgliedschaft

§ 1
Name: Jugend des Wassersportverein Sinzig e.V.

Mitglieder sind alle Jugendliche des Wassersportverein Sinzig, die am Jahresanfang noch keine 18 Jahre alt sind, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

Aufgaben

§ 2
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung.

Die Aufgaben der Jugend sind:

a)   Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit

b)   Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit,

Gesunderhaltung und Lebensfreude

c)   Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

d)   Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer

Gesellschaftsformen

e)   Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

f)   Beitrag zu internationaler Verständigung

 

Organe

§ 3

Organe der Jugend sind:

– die Jugendvollversammlung

– der Jugendausschuss

 

 

Jugendvollversammlung

§ 4

Einmal im Jahr, in der Regel eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein.

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendliche des Vereins ab Vollendung des siebenten Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendübungsleiter und Jugendtrainer sowie der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart.

 

Aufgaben der Jugendvollversammlung:

a)      Wahl und Vorschlag der Kandidaten die in der Jahreshauptversammlung für den Posten des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugendwartes gewählt werden sollen (beide am Wahltag mindestens 15 Jahre alt)

b)   Wahl des Jugendsprechers (einen weiblichen und einen männlichen; am Wahltage maximal 18 Jahre alt)

c)   Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche

d)   Änderung der Jugendordnung

e)   Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit

f)   Vorschläge für das Jahresprogramm

g)   Verabschiedung des Jugendetats

Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgerecht (drei Tage vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

 

Jugendausschuss

§ 5
Der Jugendausschuss besteht aus:

a)   dem Jugendwart

b)   dem stellvertretenden Jugendwart

c)   den Jugendsprechern

d)   den Jugendtrainern und –betreuern (max. drei Personen)

e)   weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche

Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendvollversammlung gestellten Aufgaben durch.
Den Vorsitz übernimmt der Jugendwart. Dieser und der stellvertretende Jugendwart vertreten die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit je einem Sitz bzw. einer Stimme.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

a)   Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten

b)   Koordinierung der gesamten Jugendarbeit

c)   Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit

d)   Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen,     zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe

e)   Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms

f)   Einberufung der Jugendvollversammlung.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Jugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.

 

 

Maßnahmen bei Verfehlungen

§6
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen gegen die Satzung des Wassersportvereins und der Jugendordnung, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

 

Schlussbestimmungen

§7
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.